§ I. Geltung der Bedingungen

1. Die folgenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Motion One GmbH (nachfolgend: „MOTION ONE“) gegenüber ihren Vertragspartnern (nachstehend:„Auftraggeber“), sofern es sich hierbei um Unternehmern im Sinne von § 14 BGB handelt. Gegenstand der AGB sind dabei insbesondere Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese u.a. auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Auftraggeber schließt (nachfolgend: „Auftrag“). Die AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Spätestens mit Entgegennahme der Vertragsleistungen von MOTION ONE gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; diese gelten nur insoweit, als MOTION ONE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von MOTION ONE schriftlich bestätigt werden.


§ II. Vertragsschluss, Leistungsumfang und Leistungsänderungen

1. Angebote von MOTION ONE sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Erbringung der Dienstleistung oder Erstellung des Werks (beides nachfolgend: „Leistung“) zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann MOTION ONE durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass man eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung abgeschickt hat, wird vermutet, dass dem Auftraggeber die Erklärung zugegangen ist. Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist MOTION ONE nicht mehr an das Angebot gebunden.

2. Der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang eines Auftrages richtet sich nach dem schriftlichen Angebot.

3. MOTION ONE schuldet die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von z.B. Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

4. Fremdleistungen von Drittunternehmen wie etwa Produktionsplanung und -überwachung, Druckkosten, Kuriere, Versand sowie Multimediaproduktion und Programmierarbeiten, Shootings, Bildrechte und Lektorat sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und werden auf Grundlage der Originalbelege an den Auftraggeber weiterberechnet. Dieser erhält vor Beauftragung von Fremdleistungen entsprechende Kostenvoranschläge der Drittunternehmen in Textform unterbreitet. Diese Fremdkosten sind MOTION ONE gegenüber verbindlich schriftlich zu genehmigen, bevor die entsprechende Fremdleistung beauftragt wird. Verzögerungen, die durch eine verspätete Kostenfreigabe verursacht werden, hat MOTION ONE nicht zu vertreten.

5. Der Auftraggeber kann, während oder nach Abschluss eines Auftrages, Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs mit MOTION ONE vereinbaren. Voraussetzung ist, dass dadurch der Erfolg oder die mit dem Projekt beabsichtigten Ergebnisse nicht gefährdet und die Kapazitäten von MOTION ONE nicht überlastet werden. Der Auftraggeber hat die durch die Änderungen/Erweiterung entstehenden Mehrkosten zu tragen; MOTION ONE behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalten, Fristen und Vergütungssätzen.

6. Alle Vereinbarungen, die mit dem Auftraggeber zwecks Ausführung oder Änderung des Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

7. Mitarbeiter von MOTION ONE sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Auftrags hinausgehen.

8. Technische und gestalterische Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions-, Form- und Materialangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Änderungen hieran im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Weder können hieraus Rechte gegen MOTION ONE hergeleitet werden, noch ist MOTION ONE verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.


§ III. Preise, Preisänderungen

1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich MOTION ONE an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Bestellung oder Auftragsbestätigung von MOTION ONE genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackungs- und Versendungskosten.

3. Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung und ähnliches werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

4. Nachträgliche, d. h. nach Auftragsannahme durch den Auftraggeber veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg etc.). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von 14,28 EUR (inkl. Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt.

5. Änderungen angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden separat berechnet.

6. MOTION ONE ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere an den gelieferten oder übertragener Daten des Auftraggebers, ohne Rücksprache mit diesem selbstständig auszuführen, wenn dies im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers liegt oder zur Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages beiträgt. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet. Entstehen dem Auftraggeber hierdurch Mehrkosten, die zehn Prozent des Auftragswertes (Angebotspreis) übersteigen, ist für den Teil der Mehrkosten, der zehn Prozent des Auftragswertes übersteigt (mindestens jedoch Mehrkosten in Höhe von 34,51 EUR inkl. Umsatzsteuer), vorab die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann MOTION ONE eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann MOTION ONE überdies Schadenersatzansprüche geltend machen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


§ IV. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

1. Soweit sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung der Werke oder Abschluss der Leistungen fällig. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teils fällig.

3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert er finanzielle Vorleistungen, ist MOTION ONE berechtigt, angemessene Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen:

  • 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
  • 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten
  • 1/3 nach Auslieferung

Teilleistungen müssen hierbei nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von MOTION ONE verfügbar sein.

4. Bei ausbleibender oder nicht rechtzeitiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung behält sich MOTION ONE ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend vor, Aufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke vom Auftraggeber in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.


§ V. Auftragsausführung / Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / IT-Verantwortung

1. Sofern nicht anders vereinbart, führt MOTION ONE alle Aufträge auf der Grundlage der vom Auftraggeber angelieferten bzw. übertragenen Daten aus. Der Auftraggeber wird MOTION ONE sämtliche Texte und Materialien, die zur Produktion benötigt werden, in digitaler Form zur Verfügung stellen. Die Daten sind in den in den Auftragsformularen von MOTION ONE angegebenen Dateiformaten anzuliefern. Für abweichende Dateiformate kann MOTION ONE dem Auftraggeber eine fehlerfreie Leistung nicht gewährleisten, außer dieses Format ist von MOTION ONE schriftlich genehmigt.
Der Auftraggeber haftet in vollem Umfang für die Richtigkeit dieser Daten, auch wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, diese aber nicht von MOTION ONE zu verantworten sind.

2. Der Auftraggeber wird MOTION ONE nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere Konzeptentwürfe, Vorschläge, Design- oder Druckvorlagen, Logoentwürfe, Screen-Design und Programmiervorschläge zeitnah überprüfen und freigeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch MOTION ONE. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Auftraggeber sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, dort alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen für den Auftraggeber zu treffen.
Sollte es in diesem Arbeitsprozess aus Gründen, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind zu Verzögerungen kommen, die zu einer Verschiebung der Zeitplanung führt, bleibt MOTION ONE vorbehalten, bestimmte angebotene Leistungen neu zu kalkulieren und eine Erhöhung der Vergütung zu verlangen.

3. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten, dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht von Seiten MOTION ONE. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. MOTION ONE ist berechtigt, Kopien anzufertigen.

4. Der Auftraggeber stellt MOTION ONE alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von MOTION ONE sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt. Sofern eine Rückgabe der Daten gewünscht ist, hat der Auftraggeber dies bei der Übergabe schriftlich mitzuteilen. Ansonsten werden die Daten nach Zahlung der vereinbarten Vergütung archiviert oder vernichtet.

5. Der Auftraggeber ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für einen Onlineshop oder Webseiten selbst verantwortlich. MOTION ONE übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung. Diese obliegt stets dem jeweils als Fremddienstleister tätig werdenden Vertragspartner des Auftraggebers. MOTION ONE ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und nicht für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. MOTION ONE ist darüber hinaus nicht zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von MOTION ONE. MOTION ONE tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

6. Es besteht keine Herausgabepflicht von MOTION ONE im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, müssen jedoch schriftlich vereinbart sein.

7. Bei Auftragsabbruch oder -kündigung durch den Auftraggeber während eines Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Vergütung der bis dahin durch MOTION ONE erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch oder Auftragskündigung entfällt.


§ VI. Lieferzeitpunkte

1. Die von MOTION ONE genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung von MOTION ONE, jedoch nicht vor Klärung der Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet der Rechte von MOTION ONE bei Lieferantenverzug um die Zeit, die der Lieferant in Verzug ist. MOTION ONE informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine etwaige Verspätung bzw. Nichtverfügbarkeit des Leistungsgegenstandes und erstattet im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich.

3. Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr) und auf Grund von ähnlichen, nicht von MOTION ONE zu vertretenden Ereignissen, die MOTION ONE die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei den Lieferanten von MOTION ONE oder deren Unterlieferanten eintreten, haftet MOTION ONE nicht; gleiches gilt, wenn in diesen Fällen verbindlich Fristen und Termine vereinbart sind. Bei von MOTION ONE nicht zu vertretenden Lieferverzögerungen ist MOTION ONE berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten. Im Übrigen kommt MOTION ONE mit der Lieferung erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gesetzt hat.

4. Zu Teillieferungen ist MOTION ONE jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht zumutbar.

5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von MOTION ONE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

6. Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Auftraggebers, wird die Leistungen auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers bei MOTION ONE verwahrt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist MOTION ONE berechtigt, Ersatz des MOTION ONE entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann MOTION ONE eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann MOTION ONE überdies Schadenersatzansprüche geltend machen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


§ VII. Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand ab Werk des von MOTION ONE beauftragten Herstellers (kann je nach Produkt variieren). Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt auch für Rücksendungen.

3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware von dem von MOTION ONE beauftragten Hersteller an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des betreffenden Herstellers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch MOTION ONE auf den Auftraggeber über.

4. Wird der Versand ohne Verschulden von MOTION ONE verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft durch MOTION ONE an den Auftraggeber auf diesen über.


§ VIII. Gewährleistung / Gewährleistungsfristen

1. Für Mängel an den vertraglich vereinbarten Leistungen (Dienstleistungen und/oder Werke) haftet MOTION ONE nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistungen. Im Rahmen jedes Auftrags besteht eine künstlerische Gestaltungsfreiheit; Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

2. Für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablieferung/Empfang der Leistungen.
Die Verjährungsfrist nach Ziffer 2. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen MOTION ONE, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Die Verjährungsfrist nach Ziffer 2 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a)Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit MOTION ONE eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistung übernommen hat.
Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, gilt nicht im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und gilt nicht in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gilt auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Der Auftraggeber hat die empfangenen Leistungen und Werke unverzüglich auf ihre Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Offensichtliche und erkannte Mängel sind MOTION ONE innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung und Mängelanzeige, gelten die Leistungen oder Werke als genehmigt; im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend. Ansprüche wegen Mängeln gegen MOTION ONE stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar; § 354a HGB bleibt unberührt.
Bei Mängeln an den Leistungen oder Werken steht MOTION ONE das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) zu. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. MOTION ONE ist für die Nacherfüllung eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Hat MOTION ONE nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers beim Verbrauchsgüterkauf) bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Hat der Auftraggeber auch auf Nachfrage keinen Ausdruck der Druckdaten zur Verfügung gestellt und auch keinen von MOTION ONE erstellten Proof oder Abdruck abgenommen, ist MOTION ONE von jeder Haftung frei; Reklamationen werden in diesem Zusammenhang nicht anerkannt. Mehr- oder Minderlieferungen bei Druckerzeugnissen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichteexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen, welche nicht aussortiert werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

5. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der MOTION ONE nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Die Haftung entfällt, wenn der Auftraggeber das Material liefert.

6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Weitergehende Ansprüche -gleich aus welchem Rechtsgrund – des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand/die gelieferte Leistung betreffen, übernimmt MOTION ONE keine Haftung. Von diesem Ausschluss sind insbesondere entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers umfasst. Dies gilt auch für alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von MOTION ONE verursacht werden.

7. Werden am gelieferten Gegenstand/an der gelieferten Leistung Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, ist die Gewährleistung und Haftung von MOTION ONE ausgeschlossen, es sein denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Veränderungen für den Fehler oder den Schaden nicht ursächlich sind.


§ IX. Haftung

1. MOTION ONE haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf Arglist beruhen, unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Darüber hinaus haftet MOTION ONE uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wie dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MOTION ONE nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von MOTION ONE auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MOTION ONE gilt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden übernimmt MOTION ONE gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. MOTION ONE tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

4. Die Haftung von MOTION ONE für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Auftraggeber eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

5. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch MOTION ONE erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. MOTION ONE ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Auftraggeber stellt MOTION ONE von Ansprüchen Dritter frei, wenn MOTION ONE auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat. Erachtet MOTION ONE für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit MOTION ONE die Kosten hierfür der Auftraggeber. Für Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, ist MOTION ONE nicht verantwortlich. Insbesondere ist MOTION ONE nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

6. MOTION ONE haftet nicht wegen in den Werbemaßnahmen möglicherweise enthaltenen Sachaussagen in Bezug auf Produkte und Leistungen des Auftraggebers. MOTION ONE haftet auch nicht für design-, urheber- und markenrechtlichen Schutz der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

7. Sollten Dritte MOTION ONE wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den –vom Auftraggeber gestellten- Inhalten einer vertragsgegenständlichen Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber, MOTION ONE von jeglicher Haftung freizustellen und MOTION ONE die Kosten zu ersetzen, die wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.


§ X. Ansprüche Dritter (z.B. Verwertungsgesellschaften / Künstlersozialkasse)

1. Urheberrechtliche Ansprüche Dritter -insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften (wie beispielsweise der GEMA) verwaltet werden- auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild, gehen zulasten des Auftraggebers.
MOTION ONE wird den Auftraggeber in Fällen, in denen ein derartiger Anspruch eines Dritten erkennbar wird, rechtzeitig vor Verwendung des Materials in Kenntnis setzen.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften abzuführen. Werden diese Gebühren von MOTION ONE verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese MOTION ONE gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

3. Der Auftraggeber nimmt hiermit Kenntnis, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbe-beraterischen Bereich an eine nicht-juristische Person, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe trägt der Auftraggeber selbst und darf diese nicht an MOTION ONE weiterbelasten, d.h. nicht von der Rechnung von MOTION ONE in Abzug bringen oder verrechnen. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und verantwortlich. Tritt MOTION ONE wegen dieser Abgabe in Vorlage, ist der Auftraggeber verpflichtet, MOTION ONE diese Kosten gegen Nachweis zu erstatten.


§ XI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Leistungen oder Werke (nachfolgend: Vorbehaltsgut) von MOTION ONE bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aktueller und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber, einschließlich Neuforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von MOTION ONE.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von MOTION ONE in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsgut vom Auftraggeber zu einem neuen beweglichen Gut (Werk, Ware oder Leistung) verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für MOTION ONE als Hersteller/Rechteinhaber, ohne dass MOTION ONE hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum von MOTION ONE. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung des Vorbehaltsguts mit nicht MOTION ONE gehörenden Gütern erwirbt MOTION ONE Miteigentum an dem neuen Gut im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsguts zum Gesamtwert.

4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau des Vorbehaltsguts nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen auch tatsächlich an MOTION ONE übergehen.

5. Die Befugnisse des Auftraggebers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsgut zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit Widerruf von MOTION ONE infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6. Für den Fall der Veräußerung des Vorbehaltsguts oder des verarbeiteten, neuen Guts tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an MOTION ONE ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von MOTION ONE in Rechnung gestellten Vorbehaltsgut entspricht. Der MOTION ONE abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. MOTION ONE nimmt diese Abtretung an.

7. Der Auftraggeber ist ermächtig, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Auftraggebers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und nach ausdrücklicher Mahnung von MOTION ONE. In diesem Fall ist MOTION ONE vom Auftraggeber bevollmächtigt, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, MOTION ONE auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und MOTION ONE alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

9. Übersteigt der Fakturenwert der für MOTION ONE bestehenden Sicherheit sämtliche Forderungen von MOTION ONE einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) nachhaltig um mehr als 10 %, so ist MOTION ONE auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch Übersicherung von MOTION ONE beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen -nach Wahl von MOTION ONE-verpflichtet.

10. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Vorbehaltsguts bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Ein- bzw. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltsgut hat der Auftraggeber sofort auf die Eigentumsrechte von MOTION ONE hinzuweisen und MOTION ONE unter Angabe des Pfändungsgläubigers bzw. Dritten unverzüglich zu benachrichtigen, damit MOTION ONE seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, MOTION ONE die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

11. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MOTION ONE auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Vorbehaltsguts bzw. des neuen Guts zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Vorbehaltsguts/des neuen Guts liegt keine Rücktrittserklärung von MOTION ONE, es sei denn, MOTION ONE erklärt dies ausdrücklich.

12. Der Auftraggeber verwahrt das Vorbehaltsgut für MOTION ONE unentgeltlich. Er hat es gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an MOTION ONE in Höhe des Fakturenwertes des Vorbehaltsguts ab. MOTION ONE nimmt diese Abtretung an.
Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die MOTION ONE im Interesse des Auftraggebers eingegangen ist, bestehen.


§ XII. Zahlungsbedingungen / Gegenansprüche des Auftraggebers

1. Die vereinbarte Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme sofort nach Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt –ohne weitere Erklärung von MOTION ONE- 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Unbeschadet dessen, ist MOTION ONE dazu berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn MOTION ONE über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel, deren Annahme MOTION ONE sich vorbehält, gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist MOTION ONE berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) und eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR (§ 288 BGB) zu verlangen. MOTION ONE ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

4. MOTION ONE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist MOTION ONE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mangelbeseitigung) steht.

6. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Auftraggeber nach Eintritt der Fälligkeit auch durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist MOTION ONE außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein, wird ein Scheck nicht eingelöst, oder werden MOTION ONE sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist MOTION ONE berechtigt, die gesamte Restschuld zuzüglich aller Nebenkosten fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In diesen Fällen ist MOTION ONE berechtigt, den Rücktritt von allen noch nicht erfüllten Verträgen zu erklären und bereits gelieferte und noch nicht bezahlte Leistungen aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten zu verlangen. Die Pflicht zur Kostenerstattung besteht nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat.

8. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ XIII. Zahlungsmodalitäten / Kosten

1. Die Zahlung erfolgt per Bar-Nachnahme, Vorauskasse, Barzahlung, Kreditkarte (MOTION ONE akzeptiert nur VISA- und MASTER-Card) oder giropay. Bei Nachnahmelieferungen entsteht für den Standard- und Expressversand sowie für die Samstagszustellung eine zusätzliche Nachnahmegebühr in Höhe von 5,75 EUR zzgl. MwSt./ 6,84 EUR inkl. MwSt. Bei Vorauskasse erhebt MOTION ONE eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,95 EUR (inkl. MwSt.). Bei Kreditkarte- und giropay- Zahlung entsteht eine Online-Bearbeitungsgebühr von 3% des Gesamtbetrags, mindestens jedoch 5,95 EUR (inkl. MwSt.).

2. Wird die Nachnahme unberechtigt verweigert, so erhebt MOTION ONE zusätzlich eine Schadenersatzpauschale von 20,00 EUR (netto). Auf diesen Schadenersatzanspruch fällt keine Umsatzsteuer an (§ 249 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. MOTION ONE hat ebenfalls die Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen.

3. Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum Inkasso in bar nicht berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis 1.000.00 EUR in bar gegen Aushändigung einer Barverkaufs-Quittung. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an MOTION ONE oder ein von diesem angegebenen Bank- oder Postscheckkonto erfolgen.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der MOTION ONE ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.


§ XIV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

1. Der Auftraggeber haftet vollumfänglich allein, wenn bei Ausführung seines Auftrages durch die Verwendung der von ihm bereitgestellten Unterlagen/Texte, Bilder, Dateien, Zeichnungen, Logos und dergleichen Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen verletzt werden.
Insbesondere haftet der Auftraggeber gegenüber MOTION ONE dafür, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen/Texte, Bilder, Dateien, Zeichnungen, Logos und dergleichen frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt MOTION ONE von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
Der Auftraggeber erklärt mit Auftragserteilung, dass er im rechtmäßigen Besitz der Nutzungs-, Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte an den bereitgestellten Unterlagen/Texte, Bilder, Dateien, Zeichnungen, Logos und dergleichen ist.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, MOTION ONE unverzüglich und schriftlich von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von MOTION ONE gelieferten Leistungen/Produkte in Kenntnis zu setzen und MOTION ONE auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. MOTION ONE ist berechtigt, aufgrund Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Leistungen durchzuführen.

3. Wird MOTION ONE die Leistung/Herstellung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, so ist MOTION ONE – sofern MOTION ONE die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – berechtigt, die Lieferungen bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte MOTION ONE durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist MOTION ONE zum Rücktritt berechtigt.

4. Umgekehrt wird MOTION ONE den Auftraggeber und dessen Abnehmer wegen der Verletzung Rechter Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- oder Patentrechte und dergleichen für den Fall freistellen, dass der Verstoß von MOTION ONE zu vertreten sein sollte. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Voraussetzungen für eine Freistellung sind, dass MOTION ONE die uneingeschränkte Führung von Rechtstreiten überlassen wird und, dass die behauptete Rechtsverletzung ausschließlich der Leistung/dem Liefergegenstand von MOTION ONE, d. h. ohne Verbindung oder Gebrauch mit anderen Leistungen, Werken oder Produkten, zuzurechnen ist.
MOTION ONE hat wahlweise das Recht, sich von den in diesen Paragraphen übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, dass entweder:
a) die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Rechte (Urheberrechte, Marken oder Patente usw.) beschafft oder
b) dem Auftraggeber ein geänderter Liefergegenstand/Leistung bzw. Teile davon zur Verfügung gestellt werden, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand/Leistung bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bzgl. des Liefergegenstandes beseitigen.


§ XV. Urheberrechte von MOTION ONE und Nutzungsrechte

1. Jeder der MOTION ONE erteilte Kreativ-Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den betreffenden Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen MOTION ONE insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den § 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von MOTION ONE weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

2. Für vom MOTION ONE im Auftrag des Auftraggebers erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw. behält sich der MOTION ONE alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Fall erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

3. MOTION ONE räumt dem Auftraggeber für die vertraglich vereinbarten Zwecke und im vertraglich vereinbarten Umfang das einfache Nutzungsrecht an den von MOTION ONE gelieferten Werken für alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten ein. Die Übertragung der Nutzungsrechte gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Sämtliche Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Entrichtung der vertraglich vereinbarten Vergütung an MOTION ONE. Die Nutzungsrechte gehen damit erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

4. MOTION ONE behält alle Rechte an einmaligen Kampagnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistung ein weiteres Mal zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Kampagne verhindert. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Regelung, ist die MOTION ONE bei jedem Verstoß mit einer Vertragsstrafe in Höhe des für die einmalige Kampagne berechneten Entgelts zu entschädigen.

5. MOTION ONE hat laut Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die MOTION ONE zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schaden 100 % der vereinbarten Leistung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

6. Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen einer schriftlichen Zustimmung von MOTION ONE.

7. Soweit Werke von Dritten (insbesondere Fotografen, Illustratoren, Fotomodellen, Webdesignern und sonstigen Kreativen) geschaffen werden, wird MOTION ONE dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Dritten eingeholt und auf Auftraggeber übertragen werden.

8. Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des Auftraggebers und/oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung und begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei MOTION ONE. Will der Auftraggeber solche Werbeideen und/oder Entwürfe von MOTION ONE oder von ihr beauftragten Dritten, die eine Werkqualität erreichen, außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages nutzen, so ist zuvor eine schriftliche, gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.

9. MOTION ONE darf die von ihr entwickelten Werbemittel (Entwürfe, Designs und Layouts) angemessen und branchenüblich signieren und auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber – ohne besonderes Einverständnis des Auftraggeber- als Referenz aufführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen verwenden sowie den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.motion-one.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen MOTION ONE und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

10. Die Leistungen und Werke von MOTION ONE dürfen vom Auftraggeber oder vom Auftraggeber beauftragten Dritten weder im Original noch bei der Reproduktion geändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der vorherigen, schriftlichen Einwilligung von MOTION ONE.

11. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Ideen, Arbeiten und Leistungen von MOTION ONE. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.

12. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, sofern vorstehend nicht bereits der Höhe nach bestimmt, die MOTION ONE nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann. Über den Umfang der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werkleistungen steht MOTION ONE ein Auskunftsanspruch zu.


§ XVI. Software

1. Gehören Softwareprogramme oder Skripte zum Lieferumfang, wird dem Auftraggeber ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, das heißt er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen vorherigen, schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.


§ XVII. Webhosting

1. Bei Webhosting-Verträgen gelten nachstehende Vereinbarungen: Grundsätzlich ist die MOTION ONE lediglich Mittler zwischen dem Auftraggeber und den Domain-Registraturen. Dies erkennt der Auftraggeber an. MOTION ONE stellt dem Auftraggeber Platz auf einem Internetserver gemäß einem Auftraggeber-spezifischen Angebot zur Verfügung. Alle Preisangaben auf den Angeboten von MOTION ONE verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der monatlichen Gebühr erfolgt ab dem Tag, an dem Serverplatz als Vollserver eingerichtet wird. Der Vertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Vertragsjahres kündbar. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Bedingt durch die Abhängigkeit von Netzbetreibern können sich die Preise jederzeit ändern. Ist eine Rechnung 14 Tage nach Fälligkeit noch nicht bezahlt, ist MOTION ONE berechtigt, den Abruf der Domains des Auftraggebers bis zur vollständigen Bezahlung zu sperren. Domains werden von MOTION ONE auf den vom Auftraggeber angegebenen Namen registriert, solange die Domain bei MOTION ONE gehostet wird. Bei einem Providerwechsel muss die Domain vom Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten abgezogen werden, ansonsten ist MOTION ONE zur Löschung der Domain berechtigt. Ist nichts anderes vereinbart, so erfolgt die Anmeldung als deutsche „.de“ Domain. Die Registrierungsdaten werden ohne Gewähr an die DENIC e.G. (zentrale Vergabestelle für deutsche Internetadressen mit der Endung „.de“) oder eine andere zuständige Stelle weitergeleitet. MOTION ONE kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die für den Auftraggeber beantragten Domains zugeteilt werden bzw. zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind. Soweit MOTION ONE beauftragt ist, auch die Vergabe einer oder mehrerer E-Mail-Adressen durchzuführen, wird sie den Auftraggeber darüber informieren, wenn das vereinbarte Datentransfervolumen überschritten wird. Zusätzliches Datentransfervolumen wird nach der aktuellen Preisliste von MOTION ONE abgerechnet.

2. MOTION ONE übernimmt bezüglich des Datenschutzes für die Datenübertragung in offenen Netzen (z.B. im Internet) keinerlei Gewährleistung. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass MOTION ONE das auf dem Webserver gespeicherte Seitenangebot sowie eventuell auch weitere dort abgelegte Daten des Auftraggebers aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Unter Umständen sind auch andere Teilnehmer des Internets technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen, den Datenverkehr zu überprüfen und gespeicherte Daten einzusehen. Für die Sicherheit der vom Auftraggeber im Internet übertragenen bzw. zu ihm von dritter Stelle übermittelten Daten trägt der Auftraggeber deshalb selbst Sorge. Es obliegt dem Auftraggeber, Sicherheitskopien seiner Daten anzufertigen, die sich auf dem Server von MOTION ONE befinden. MOTION ONE ist nicht verpflichtet, eine Datensicherung durchzuführen. Für Datenverluste, die nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von MOTION ONE zurückzuführen sind, kann diese nicht haftbar gehalten werden. Darüber hinaus ist der Auftraggeber -auf Aufforderung und unentgeltlich- verpflichtet, die von ihm gesicherten Datenbestände an MOTION ONE zu übermitteln. MOTION ONE übt keine Kontrolle über die Inhalte des Auftraggebers aus. Die Dateien des Auftraggebers dürfen keine gegen gesetzliche Verbote verstoßenden Inhalte enthalten. Der Server darf durch die Dateien, Skripte und Anwendungen des Auftraggebers nicht überlastet werden. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Skripte oder Programme laufen zu lassen, die bei hohen Zugriffszahlen den Server überlasten können, z.B. beim Bannertausch, frei zugängliche Besucherzähler, Chat-Systeme oder ähnliches. Bei einem Verstoß gegen diese Regeln können die entsprechenden Seiten sofort gesperrt werden. Ausfälle wegen Wartungsarbeiten, Leistungsstörungen, Serverabstürzen oder ähnlichem lassen sich nicht ausschließen. Schadensersatzansprüche des Auftraggeber gegen MOTION ONE wegen Ausfällen oder Fehlfunktionen eines Servers sind nur möglich, wenn MOTION ONE Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Nutzung des Servers und der darauf befindlichen Software erfolgen auf eigenes Risiko des Auftraggebers. MOTION ONE übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber durch die Bereitstellung oder Übertragung seiner Dateien im Internet entstehen. MOTION ONE übernimmt auch keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden aufgrund technischer Probleme, Serverausfälle, Datenverluste, Übertragungsfehler, Datenunsicherheit oder sonstiger Gründe, es sei denn, MOTION ONE hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Alle Ansprüche des Auftraggebers sind auf den Auftragswert des Webhostings beschränkt. Der Auftraggeber stellt MOTION ONE von allen Schäden und Schadensersatzansprüchen frei, die wegen der Bereitstellung der Dateien des Auftraggebers oder durch die Nutzung des Servers oder der Software durch den Auftraggeber von Dritten gegen MOTION ONE oder den Netzbetreiber, an dem der Server angeschlossen ist, geltend gemacht werden. Sollte von einem Dritten wegen der Dateien oder Inhalte eines Auftraggebers Anspruch auf Unterlassung gegen MOTION ONE erhoben werden, ist MOTION ONE berechtigt, den Zugriff auf die Dateien so lange zu sperren, bis der Auftraggeber diesen Anspruch zweifelsfrei abgewendet hat. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine oder mehrere dieser Vereinbarungen ist MOTION ONE zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. MOTION ONE speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers in dem Umfang, der im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angaben über den jeweils anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln.


§ XVIII. Daten und Auftragsunterlagen

1. An den dem Auftraggeber übergebenen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (Texte, Bilder, Dateien, Zeichnungen, Logos etc.) behält sich MOTION ONE Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von MOTION ONE.

2. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, vollständig und unbeschädigt an MOTION ONE zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

3. Die vom Auftraggeber übergegebenen Daten und Unterlagen werden bei MOTION ONE ausschließlich zur Bearbeitung gespeichert.

4. Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Sachen, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung von MOTION ONE für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund auch immer ist ausgeschlossen; dies gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.

5. Das Recovern archivierter Daten, d. h., die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird mit 23,80 EUR (inkl. MwSt.) für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

6. Daten auf CD/DVD sowie weitere Auftragsunterlagen können nicht zurück gesendet werden.

7. Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der MOTION ONE Daten aus dem Vertragsverhältnis (nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Paketdiensten, Versicherung) zu übermitteln.


§ XIX. Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber nicht beteiligten Dritten und vorbehaltlosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Sollten Daten und Informationen aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, sind sie vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen. Die Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.


§ XX. Schlussbestimmungen

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von MOTION ONE Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von MOTION ONE in D – 65185 Wiesbaden.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für D – 65185 Wiesbaden zuständige Gericht. MOTION ONE ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MOTION ONE und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

6. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

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